SG Bremen 20. Kammer – 29.11.2018 – S 20 SB 297/16
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Bremen 20. Kammer – 29.11.2018 – S 20 SB 297/16
Einordnung: positiv
Spastische Zerebralparese; praktisch kein Schritt ohne Abstützen, sehr kurze Gehstrecken sowie
erheblicher Pausen- und Erholungsbedarf.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 verurteilt, dem Kläger den Nachteilsausgleich „aG“ ab dem
06.04.2017 zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen notwendigen Kosten zu 2/3 zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger eine wesentliche Verschlimmerung seines
Gesundheitszustandes im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten ist
und bei ihm nunmehr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens
„aG" vorliegen.
Bei dem am 20.06.1982 geborenen Kläger, welcher unter einer geburtsbedingten spastischen
Zerebralparese mit links betonter Tetraspastik leidet, wurde zuletzt mit Bescheid vom 08.01.2008
durch die Beklagte eine Behinderung im Sinne des SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 80 ab dem 01.02.2008 festgestellt. Mit diesem Bescheid wurden ihm außerdem die zuvor
festgestellten Merkzeichen „B" und „H" entzogen. Das Merkzeichen „G" blieb bestehen. Es wurden
folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:
1. Spastische Cerebralparese (Einzel-GdB: 80)
2. Sehminderung (Einzel-GdB: 20).
Aufgrund des Antrags des Klägers auf Neufeststellung vom 24.11.2015, mit welchem er die
Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG" verfolgte, leitete die
Beklagte ein weiteres Feststellungsverfahren ein und wertete medizinische Unterlagen von den den
Kläger behandelnden Ärzten aus. Mit Bescheid vom 07.07.2016 lehnte sie den Neufeststellungsantrag
des Klägers unter Neufassung der Funktionsstörung zu 1. in „Spastische Cerebralparese, reaktive
Depression" ab. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erkennen.
Insbesondere lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG" nicht vor.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 21.07.2016 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 als unbegründet zurückwies. Der Kläger könne nach den
zugrundeliegenden Befunden mit und sogar ein paar Schritte ohne Zuhilfenahme eines Rollators
zurücklegen.
Hiergegen richtet sich die am 19.12.2016 vor dem Sozialgericht Bremen erhobene Klage des Klägers,
mit der er die Feststellung eines GdB von 100 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG",
hilfsweise „aG light" verfolgt. Es sei in den letzten Jahren eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes eingetreten. Außerhalb der Wohnung sei er auch für Kurzstrecken auf einen
Rollator angewiesen. Zudem habe er bereits vor Jahren einen Rollstuhl verordnet bekommen, auf
welchen er stets ab einer Wegstrecke von etwa 200 Metern angewiesen sei. Die Breite eines
normalen Parkplatzes würde nicht ausreichen, um aus seinem Fahrzeug auszusteigen und den
Rollator auszuladen, da aufgrund des Ladekrans für den Rollator, bzw. Rollstuhl mehr Platz hinter dem
Fahrzeug benötigt würde, der bei einem durchschnittlichen Parkplatz nicht gegeben sei. Zudem lasse
sich der Rollator nicht zwischen parkenden Autos benutzen. Außerdem benötige er aufgrund seiner
Behinderung einen größeren Radius beim Verlassen sowie Besteigen des Fahrzeugs. Hauptsächlich
betreffe die Parese den Bereich der Beine, jedoch seien auch die Arme und Hände betroffen. Im
Übrigen leide er unter rezidivierenden Kopfschmerzen, Verspannungen und Verhärtungen der
Nackenmuskulatur bis zur Schulter.
Die Kammer holte Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. E. vom 06.12.2017
(Bl. 51 ff. d. A.), dem Dipl.-Psych. F. vom 10.12.2017 (Bl. 53 ff. d. A.), Dr. C. vom 22.12.2017 (Bl. 55 ff.
d. A.), Dr. G. vom 27.12.2017 (Bl. 63 ff. d. A.) und von D. vom 04.01.2018 (Bl. 70 ff. a d. A.) ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 zu verurteilen, bei dem Kläger einen GdB von 100
festzustellen sowie ihm das Merkzeichen „aG", hilfsweise „aG light" zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Kläger liege zwar eine Gehbehinderung vor, jedoch nicht in erheblichem Umfang. Insofern
entspreche die Gehbehinderung des Klägers nicht einer praktischen Gehunfähigkeit. Der Kläger gehe
mit Pausen am Rollator. Auf die Benutzung eines Rollstuhls sei er nicht angewiesen. Eine
Gleichstellung mit einem doppeloberschenkelamputierten Menschen sei nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten verwiesen,
der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen hinsichtlich des
Hauptantrags zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.12.2016 erweist sich zumindest ab dem 06.04.2017 nachgewiesenermaßen als rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 06.04.2017 (Zeitpunkt der letzten
Untersuchung durch die behandelnde Neurologin Dr. G., auf welcher der Befundbericht vom
27.12.2017 basiert) einen Anspruch auf die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG", weil ab
diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung seiner Gehfähigkeit nachgewiesen ist.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger gestellten Antrag ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist
ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Bei den Feststellungsbescheiden hinsichtlich der Zuerkennung eines
GdB nach dem SGB IX handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
Eine Änderung gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 08.01.2008 zugrunde lagen, ist
feststellbar. Dies lässt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer den dem Verfahren
zugrundeliegenden medizinischen Befunden sowie den glaubhaften Angaben des Klägers entnehmen,
welche die Kammer der Entscheidung ebenfalls zugrunde legt.
Einen höheren GdB als 80 sieht die Kammer nach den vorliegenden Befunden hingegen nicht
begründet. Die Festsetzung eines GdB von 80 mag im Hinblick auf die Vergangenheit großzügig
bemessen gewesen sein, nun spiegelt sie die Beeinträchtigungen des Klägers in angemessener, aber
auch ausreichender Weise wider.
Maßgebliche Rechtsnorm für die Feststellung des GdB ist § 152 SGB IX in der ab 01.01.2018 gültigen
Fassung vom 23.12.2016 (§ 69 SGB IX a. F.).
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB fest. Der Begriff der Behinderung im Sinne der genannten Vorschrift ist in § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX legaldefiniert. Behindert sind danach Menschen, die körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dabei stellt S. 2 das Erfordernis auf,
dass der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft
als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben der Gesellschaft, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Bei der Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VMG
(Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen.
Dies ergibt sich seit dem 01.01.2018 aus § 153 Abs. 2 in Verbindung mit § 241 Abs. 5 SGB IX (159
Abs. 7 SGB IX a.F.) wonach weiterhin die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30
Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend gelten, sofern das Bundesministerium für
Arbeit nicht von der in § 153 Abs. 2 SGB IX geschaffenen Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung zur Aufstellung von Grundsätzen, die für die medizinische Bewertung des Grades
der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind, Gebrauch
gemacht hat.
Aus den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 33) ergibt sich, dass die dort genannten
GdS-Sätze Anhaltswerte sind. Es sind alle den Einzelfall betreffenden leistungsmindernden Störungen
auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der
in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren;
Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem;
innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Dabei tragen
die Beurteilungsspannen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33).
Die bei dem Kläger bestehende Paraspastik ist nach 3.1, insbesondere der in 3.1.1 und 3.1.2 VMG
festgehaltenen Grundsätze zu bewerten. Der von der Beklagten hierfür festgesetzte GdB von 80
berücksichtigt die aufgrund der sich aus diesem Krankheitsbild ergebende Teilhabebeeinträchtigung in
angemessenem und ausreichendem Maße.
Zwar ist der um größtmögliche Autonomie bemühte Kläger durch die bei ihm von Geburt an
vorliegende bzw. geburtsbedingte Paraspastik in nahezu allen Alltagsverrichtungen schwer
beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen. Insbesondere im Hinblick auf die feinmotorischen Fähigkeiten
einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen stellt sich die Beeinträchtigung als sehr
ausgeprägt dar.
Allerdings sind die Beeinträchtigungen insgesamt nicht so ausgeprägt, dass sie einen höheren GdB
als 80 rechtfertigen würden. Der Kläger ist insbesondere in der Lage einen PKW zu fahren, einen
Beruf auszuüben und in einem geringen Umfang selbständig an der Gesellschaft teilzuhaben.
Hinweise darauf, dass sich die unter Punkt 2. der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte
Hörbehinderung des Klägers verschlechtert haben könnte, ergeben sich nicht. Der Kläger hat sich auf
eine solche auch nicht berufen.
Liegen wie im vorliegenden Fall mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist gemäß § 152 Abs. 3
S. 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Gemäß Teil
A Nr. 3 der VMG dürfen die Einzel-GdB bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden. Bei
der Beurteilung des Gesamt-GdB ist daher ausgehend von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem
höchsten Einzel-GdB zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der hierdurch verursachten
Behinderung durch weitere Funktionsbeeinträchtigungen gesteigert wird. Ist dies der Fall, ist der
höchste Einzel-GdB entsprechend zu erhöhen, wobei entsprechend Teil A Nr. 3 der VMG unter
Berücksichtigung sozialmedizinischer Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsstörungen
vorzunehmen sind, für die in den VMG feste GdB-Werte angegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass
gemäß Teil A Nr. 3 der VMG leichte Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 zu bewerten
sind, in der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung
und damit in der Regel nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führen. Gleiches gilt mit
Abstrichen auch für leichte Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20.
Bei Anlegung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes entspricht ein Gesamt-GdB von 80 insgesamt
dem Leidenszustand des Klägers.
Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs „aG“, da er unter einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung leidet.
Maßgeblich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei der vorliegenden Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu
Meyer-Ladewig et al, aaO., § 54 Rn 34 ff.) und somit die am 01.01.2018 in Kraft getretenen Regelung
des § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Diese bestimmt - inhaltsgleich mit der bis
zum 31.12.2017 geltenden Regelung des § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. - dass schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung sind, die einem Grad der Behinderung von mindestens
80 entspricht.
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 229
Abs. 3 Satz 2 SGB IX dann vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer
Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können. Nach Satz 3 der Vorschrift zählen hierzu insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind, wobei weitere, in Satz 4 der Vorschrift beispielhaft aufgeführte
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) sind nach § 229 Abs. 3
Satz 5 SGB IX als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher
Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit
dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
So liegt es hier, da sich der Kläger, auch wenn er nicht dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls
angewiesen ist, wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nur mit großer Anstrengung außerhalb
seines Kraftfahrzeuges bewegen kann und seine Beeinträchtigung der unter Satz 1 genannten
Beeinträchtigung gleichkommt.
Der Kläger leidet unstreitig an einer spastischen Cerebralparese, welche mit einem GdB von 80
bewertet ist. Diese Parese betrifft nach den glaubhaften Angaben des Klägers hauptsächlich die
Beine. Die Hände sind ebenfalls betroffen, jedoch im Vergleich zu den Beinen in geringerem Umfang.
Diese Angaben werden gestützt durch die dem Verfahren zugrundeliegenden ärztlichen Befunde.
Nach diesen vermag der Kläger lediglich mit gekrümmten Beinen unter Zuhilfenahme eines Rollators
zu stehen und zu gehen. Dieses Bild hat sich im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung bestätigt.
Während er zum Zeitpunkt der letzten Bescheidung im Jahre 2008 noch in der Lage war, sich kurze
Strecken ohne Rollator fortzubewegen, ist diese Fähigkeit nun nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist
außerhalb von Gebäuden sowie auch innerhalb von ihm unbekannten Räumlichkeiten nicht in der
Lage sich ohne Rollator fortzubewegen. Lediglich im Rahmen ihm bekannter Räumlichkeiten kann der
Kläger sich ohne dieses Hilfsmittel fortbewegen, indem er sich an Wänden und
Einrichtungsgegenständen abstützt.
Dem Arztbrief der den Kläger behandelnden Neurologin Dr. G. vom 01.03.2016 lässt sich bereits für
diesen Zeitpunkt entnehmen, dass der Kläger nach eigenen Angaben nicht mehr frei stehen kann.
Seine Geh- und Stehfähigkeit habe sich verschlechtert. In ihrem Befundbericht vom 27.12.2017
beschreibt sie die Gehfähigkeit des Klägers als in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt. Der
Kläger könne sich nur auf ständig gebeugten Beinen mit einer eingeschränkten Kraftentwicklung
fortbewegen. Zusätzlich würden Gleichgewichtsstörungen bestehen, so dass die Benutzung eines
Hilfsmittels in Form eines Rollators erforderlich sei. Er könne sich jedoch auch mit dem Rollator
maximal 20 Meter vorwärts bewegen, bevor er eine Pause benötige. Wenn er diese Pause einige
Minuten stehend verbringe, würde die anschließende Gehstrecke jeweils kürzer ausfallen als zuvor, so
dass auch mit Pausen nach spätestens 100 Metern eine Pause im Sitzen notwendig würde, bevor er
anschließend wieder eine kürzere Wegstrecke zu Fuß zurücklegen könne.
Der Kläger hat schriftlich vorgetragen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal
erläutert, dass er für längere Wegstrecken (etwa ab 200 Metern) einen Rollstuhl benötige. Dieser
lediglich etwa 9 Kilogramm wiegende Rollstuhl sei ihm bereits vor Jahren verordnet worden. Weiterhin
hat er anschaulich beschrieben, dass er nach einer kurzen Wegstrecke von längstens 50 Metern mit
dem Rollator eine Pause benötige, weil er durch die von ihm vorzunehmende Gegenarbeit, bzw.
Ausgleichsbewegungen gegen die Parese sodann unter starken Schmerzen und Brennen in den
Füßen leiden würde. Allerdings könne eine vollständige Erholung von diesen Schmerzen bis zu einer
halben Stunde in Anspruch nehmen und es bestehe die Besonderheit, dass das Absetzen auf dem
Rollator bei ihm aufgrund der hierfür notwendigen Rückwärtsbewegung erschwert oder je nach
Verfassung gar nicht möglich sei.
Arzttermine würde er aus diesem Grunde regelmäßig mittels Taxi wahrnehmen. Lebensmittel lasse er
sich mittlerweile durch einen Lieferdienst bringen. Der Kläger könne sein Kraftfahrzeug nicht ohne
Hilfsmittel verlassen und wieder in dieses zurückgelangen, das heißt, er sei darauf angewiesen sich
an einer extra angebrachten Dachreling festhaltend langsam um das Auto herumzubewegen, um den
Rollator oder Rollstuhl nach Betätigen der automatischen Kofferraumöffnung unter Zuhilfenahme eines
hierfür installierten Ladekrans auszuladen.
Insofern liegt nach Überzeugung der erkennenden Kammer eine außergewöhnliche Gehbehinderung
vor. Zwar ist der Kläger weder absolut gehunfähig noch vom Verlassen seines Kraftfahrzeugs an auf
die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen, so dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des
Abs. 3 S. 3 nicht vorliegen. Allerdings ist die Gehbehinderung des Klägers so ausgeprägt, dass er
nicht in der Lage ist, außerhalb seines Fahrzeugs auch nur einen Schritt zu tun ohne sich entweder
am Fahrzeug selbst oder am Rollator oder Rollstuhl festzuhalten, wobei jedoch insbesondere die
Schwierigkeit der Durchführung von Erholungspausen sowie deren erforderliche Dauer zu der
Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen.
Wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkflächen angewiesen, so müsste er die
beispielsweise bei größeren Einkaufszentren oder größeren Veranstaltungen anfallenden Gehstrecken
vom Kraftfahrzeug bis zum Eingang (häufig 100 Meter und mehr) mit mehrfachen Pausen bewältigen,
wobei Sitzgelegenheiten selten vorhanden sind und ihm das Setzen auf den Rollator aufgrund der
bestehenden Schwierigkeiten bei Rückwärtsbewegungen deutlich erschwert oder je nach Verfassung
gar unmöglich ist.
Zudem besteht bei dem vorliegenden Krankheitsbild die Gefahr, dass er sich aufgrund einer
zunehmenden Spastik in angemessener, bzw. ihm zumutbarer Zeit weder zum Auto zurück noch zum
Ziel fortbewegen kann. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger diese Ziele nicht allein mit seinem Auto
erreichen könnte oder ggf. sogar ganz von diesen ausgeschlossen wäre. Genau diese Art von
Nachteil im Vergleich zu einem nicht beeinträchtigten, bzw. nicht in dieser Form beeinträchtigten
Menschen soll das begehrte Merkzeichen jedoch ausgleichen. Eine engere Auslegung des § 229 Abs.
SGB IX würde die Ziele des Sozialgesetzbuches nicht hinreichend berücksichtigen. Nach § 1 Absatz
SGB I sollen die Regelungen des Sozialgesetzbuches unter anderem dazu beitragen, gleiche
Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen
zu schaffen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden
oder auszugleichen. Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der
Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist
sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Hierzu gehören
nach § 10 SGB I auch das Recht zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten
Teilhabe und ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu
mindern, ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu
sichern, ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine
möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er als Jurist für das
Jobcenter A-Stadt tätig sei und im Rahmen dieser Tätigkeit auch an Gerichtsterminen teilzunehmen
habe. Dies sei ihm jedoch aufgrund fehlender Parkplätze regelmäßig erschwert.
Der Kläger sei auch unabhängig seines Berufslebens um eine größtmögliche Selbständigkeit bemüht,
was jedoch aufgrund der Beeinträchtigung in vielen Alltagssituationen nahezu unmöglich sei.
Die Gewährung des Merkzeichens „aG" unterstützt den Kläger in der weiteren Ausübung seines
Berufes, bzw. beseitigt eine sich ihm regelmäßig stellende nicht unerhebliche Problematik und eröffnet
ihm die Möglichkeit seine selbständige und selbstbestimmte Lebensführung im Bereich der Teilhabe
am sozialen Leben auszubauen. Diese durch das Merkzeichen erlangten Vorteile stellen sich mithin
nicht weniger gewichtig dar, als für diejenigen Personengruppen, deren Gehvermögen komplett
aufgehoben ist, denn er ist für jeden Großparkplatz und Arztbesuch ohne Patientenparkplatz potentiell
auf eine Begleitung angewiesen, die ihn in der Nähe des Eingangs absetzt und sodann das
Kraftfahrzeug einparkt.
Die Kammer berücksichtigt hierbei auch das Ziel des Gesetzgebers, den zur Verfügung stehenden
sehr knappen Parkraum nur einer möglichst kleinen Personengruppe zu eröffnen. Denn die trotzdem
stets vorzunehmende Einzelfallprüfung ergibt nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall,
dass aufgrund der bei dem Kläger bestehenden Beeinträchtigungen, namentlich der beinbetonten
Tetraspastik, der Gleichgewichtsstörungen und der lediglich sehr eingeschränkt durchführbaren
Rückwärtsbewegung eine zu restriktive Anwendung des § 229 Abs. 3 SGB IX zu einer unzumutbaren
Belastung, bzw. Einschränkung seiner Teilhabe führen würde.
Da der Kläger nach Auffassung der Kammer mithin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „aG" erfüllt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die
Notwendigkeit eines Parkplatzes von besonderer Breite und Länge unter Beachtung des
Gleichheitssatzes, bzw. des europarechtlich normierten Diskriminierungsverbotes die Zuerkennung
des Merkzeichens „aG" begründen kann, nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese
Möglichkeit durch die ständige Rechtsprechung mit der Begründung verneint wird, dass die durch die
Benutzung von Behindertenparkplätzen geschaffenen Vorteile vorrangig den Zweck erfüllen sollen, die
Gehstrecke vom Kraftfahrzeug bis zum Ziel auf das Möglichste zu verkürzen und nicht das Ein- und
Aussteigen zu erleichtern, bzw. zu ermöglichen. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass in den
entsprechenden Entscheidungen stets auf die Möglichkeit der jeweiligen Kläger hingewiesen wurde,
ihr Fahrzeug mit Schiebetüren zu versehen. Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage von
Kostenvoranschlägen verschiedener Fahrzeugausrüster dargelegt, dass ihm von einer Verladung des
Rollators, bzw. des Rollstuhls durch eine Schiebetür oder Flügeltüren aufgrund der bei dem Kläger
vorliegenden Sturzgefahr bei den hierfür erforderlichen Bewegungen abgeraten wird. In diesem Punkt
unterscheidet sich der vorliegende Fall mithin von den bisher hierzu entschiedenen Fällen.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Bescheinigung im Sinne einer Ausnahmegenehmigung für
Parkerleichterungen begehrt (sog. „aG-light"), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass hierfür ein
entsprechender Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen ist. Denn nach § 6
Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu
ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) obliegt der Vollzug bzw. die Erteilung
entsprechender Ausnahmegenehmigungen nicht der Versorgungsverwaltung bzw. dem Beklagten in
seiner Eigenschaft als Sozialbehörde, sondern den Straßenverkehrsbehörden, deren Entscheidungen
ggf. von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind. Insoweit ist eine Klage vor den Sozialgerichten
bereits unzulässig (vgl. § 51 Abs. 1 SGG). Dem Kläger fehlt bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, da kein
Antrag bei der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).